Gnadenfrist für „Spitzenausgleich“ 2013

Unternehmen, im Jahr 2013 die faktischen Voraussetzungen erfüllt haben, können den Nachweis auch noch nach dem 31.12.2013 führen.
Vorausetzung ist eine eidesstattliche Versicherung, dass die faktischen Anforderungen im Jahr 2013 erfüllt waren.
Die Ziffer 3.4 des Formulars 1449 der Zollverwaltung (Unterlagen und Erklärungen lagen bis 31.12.2013 vor) wird dann einfach nicht angekreuzt.
Eine gute Nachricht für alle, die nicht rechtzeitig von der erforderlichen Nachweisführung erfahren hatten.
Initiator der Neuregelung ist der DAkkS.
Näheres auf den Seiten des DAkks und des Zolls.